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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
AVG §26 Abs1 impl;Rechtssatz
Allein von dem gegenüber der Behörde VON DER PARTEI ODER IHREM VERTRETER GEÄUSSERTEN WILLEN hängt es ab, auf die Zustellung welcher Geschäftsstücke sich die der Behörde gegenüber angezeigte Zustellungsbevollmächtigung erstreckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981170023.X01Im RIS seit
18.02.1983