RS Vwgh 1983/2/18 81/17/0005

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Veröffentlicht am 18.02.1983
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33 Bewertungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2201/75 E 15. Dezember 1976 RS 2

Stammrechtssatz

Einer besonderen Besichtigung bzw Schätzung durch einen Amtssachverständigen bedarf es im Regelfall dann nicht, wenn das Finanzamt in der Lage ist, im Zuge des Verfahrens entsprechende Vergleichspreise zu ermitteln und dem Bfr vorzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981170005.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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