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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2201/75 E 15. Dezember 1976 RS 2Stammrechtssatz
Einer besonderen Besichtigung bzw Schätzung durch einen Amtssachverständigen bedarf es im Regelfall dann nicht, wenn das Finanzamt in der Lage ist, im Zuge des Verfahrens entsprechende Vergleichspreise zu ermitteln und dem Bfr vorzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981170005.X06Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013