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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §18 Abs3;Rechtssatz
Nach § 44 a lit a VStG 1950 ist bei der Bezeichnung der als erwiesen angenommen Tat bei einer Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 3 StVO 1960 die Möglichkeit d. Behinderung des Querverkehrs und nach § 97 Abs 4 StVO 1960 die nicht befolgte Weisung des Straßenaufsichtsorgans als Tatbestandsmerkmal anzuführen.Nach Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 ist bei der Bezeichnung der als erwiesen angenommen Tat bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 18, Absatz 3, StVO 1960 die Möglichkeit d. Behinderung des Querverkehrs und nach Paragraph 97, Absatz 4, StVO 1960 die nicht befolgte Weisung des Straßenaufsichtsorgans als Tatbestandsmerkmal anzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981020105.X01.1Im RIS seit
02.02.2004