RS Vwgh 1983/2/18 81/02/0006

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Veröffentlicht am 18.02.1983
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das bloße Bestehen von Sohnespflichten, ohne daß es um die konkrete Abwendung eines gesundheitlichen Schaden oder um die konkrete Besserung einer gesundheitlichen Notstandsituation, wie z. b. durch ärztliche Behandlung oder durch die Beistellung ärztlicher Pflege, geht, stellt keine Notstandsituation dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981020006.X01

Im RIS seit

06.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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