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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Das bloße Bestehen von Sohnespflichten, ohne daß es um die konkrete Abwendung eines gesundheitlichen Schaden oder um die konkrete Besserung einer gesundheitlichen Notstandsituation, wie z. b. durch ärztliche Behandlung oder durch die Beistellung ärztlicher Pflege, geht, stellt keine Notstandsituation dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981020006.X01Im RIS seit
06.02.2004