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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs2;Rechtssatz
Keine Zuerkennung an Aufwandersatz an bel. Behörde, da in der Gegenschrift - ungeachtet der Ausführungen gegenüber dem VwGH - in Bezug auf Kosten nur der Antrag gestellt wurde, "der VfGH wolle die vorliegende Beschwerde kostenpflichtig abweisen."
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981070097.X02Im RIS seit
29.03.2004