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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 impl;Rechtssatz
Enthält ein als Wiedereinsetzungsantrag bezeichneter Antrag inhaltlich sowohl Vorbringen iSd § 45 Abs 1 lit b VwGG 1965 (Vorliegen eines Zustellmangels, der die Versäumung der Beschwerdefrist ausschließt) als auch iSd § 46 Abs 1 VwGG 1965 (in eventu für den Fall der Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist), dann ist er SOWOHL als Wiedereinsetzungsantrag als auch als Wiederaufnahmeantrag zuEnthält ein als Wiedereinsetzungsantrag bezeichneter Antrag inhaltlich sowohl Vorbringen iSd Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 (Vorliegen eines Zustellmangels, der die Versäumung der Beschwerdefrist ausschließt) als auch iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG 1965 (in eventu für den Fall der Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist), dann ist er SOWOHL als Wiedereinsetzungsantrag als auch als Wiederaufnahmeantrag zu
behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982130241.X03Im RIS seit
23.02.1983