RS Vwgh 2007/6/21 2006/07/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §75 Abs5;
AWG 2002 §79 Abs1 Z10;
AWG 2002 §79 Abs1;
VerpackV 1996;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/07/0126 E 21. Juni 2007

Rechtssatz

§ 79 Abs 1 AWG 2002 wurde in den Gesetzesmaterialen (984 BlgNR 21. GP 105) wie folgt erläutert: "Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des VfGH, 16. März 2000, G 312/1997, wird hinsichtlich der Mindeststrafe gemäß § 79 eine Differenzierung zwischen Abfallersterzeugern und jenen Personen, die im Rahmen ihrer unternehmerischen, abfallwirtschaftlichen Tätigkeit eine Verletzung der Vorschriften begehen, vorgenommen." Durch die Bezugnahme der Erläuterungen auf dieses Erkenntnis des VfGH wird deutlich, dass der Gesetzgeber des AWG 2002 den darin dargestellten Erwägungen Rechnung tragen und mit der Wendung in § 79 Abs 1 letzter Halbsatz AWG 2002 "gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist" im Sinne der Ausführungen des VfGH nur gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler erfassen wollte. Lediglich für diese im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen Unternehmer wurde offenbar eine Mindestgeldstrafe im Ausmaß von EUR 3.630,-- durch den angesprochenen Normzweck - wirksame Bekämpfung von Umweltverstößen durch Unternehmen mittels empfindlicher, wirtschaftlich unrentabel erscheinender Strafen - für gerechtfertigt angesehen. Die Absicht des Gesetzgebers, die Mindeststrafe für "gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige" auf gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler zu beschränken und nicht auf alle Personen zu erstrecken, die gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausüben, wird insbesondere auch aus der ausdrücklichen Erwähnung der Abfallersterzeuger in der Regierungsvorlage deutlich, die nach den dort vorgenommenen Erläuterungen nicht der Mindeststrafe unterliegen sollen. Konkrete Anhaltspunkte, dass demgegenüber von dieser Bestimmung in sachlich zu rechtfertigender Weise auch Unternehmer erfasst werden sollten, die (nur) nach der VerpackV 1996 Verpflichtungen treffen, bestehen nicht.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070127.X01

Im RIS seit

25.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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