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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Seit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl 62/1972 kommt als Einbringungsstelle für die Vorstellung nur mehr die Aufsichtsbehörde selbst (und nicht mehr auch wahlweise die Gemeinde) in Betracht (Hinweis E 13.2.1973, 1554/72, 0052/73).Seit dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 62 aus 1972, kommt als Einbringungsstelle für die Vorstellung nur mehr die Aufsichtsbehörde selbst (und nicht mehr auch wahlweise die Gemeinde) in Betracht (Hinweis E 13.2.1973, 1554/72, 0052/73).
Schlagworte
Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983060014.X01Im RIS seit
11.08.2004