TE Vwgh Erkenntnis 1983/2/25 82/02/0236

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Veröffentlicht am 25.02.1983
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Varga, über die Beschwerde des EO in W, vertreten durch Dr. Manfred H. Boyer-Telmer, Rechtsanwalt in Wien I, Lugeck 7, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. September 1982, Zl. MA 70-IX/O 59/81/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Varga, über die Beschwerde des EO in W, vertreten durch Dr. Manfred H. Boyer-Telmer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Lugeck 7, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. September 1982, Zl. MA 70-IX/O 59/81/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 und des damit verbundenen Ausspruches über die Strafe sowie die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 und des damit verbundenen Ausspruches über die Strafe sowie die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 22. Juni 1981 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 16. Oktober 1980 um 17.20 Uhr in Wien 19, Hohe Warte - Grinzinger Straße, als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws "einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und 1.) an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mitgewirkt

2.) es unterlassen, eine polizeiliche Meldung unverzüglich bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erstatten" und dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 4 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 und zu 2. nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. b leg. cit. begangen. Über den Beschwerdeführer wurde daher zu 1. in Anwendung des § 99 Abs. 2 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzarreststrafe 2 Tage) und zu 2. unter Berufung auf § 99 Abs. 3 lit. b leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 18 Stunden) verhängt.2.) es unterlassen, eine polizeiliche Meldung unverzüglich bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erstatten" und dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 und zu 2. nach Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, leg. cit. begangen. Über den Beschwerdeführer wurde daher zu 1. in Anwendung des Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzarreststrafe 2 Tage) und zu 2. unter Berufung auf Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 18 Stunden) verhängt.

In der Begründung des Straferkenntnisses berief sich die Behörde auf die im Gegenstande erstattete Anzeige des Lenkers des beteiligten Fahrzeuges und meinte zur Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach es zwar zu einer Kontaktierung mit dem gegnerischen Fahrzeug gekommen, jedoch kein Sachschaden entstanden sei, daß der Anzeiger eine Beschädigung der hinteren Stoßstange seines Pkws behauptet habe, wobei ein Sachschaden in der Höhe von S 1.000,-- entstanden sei. Dem Beweisantrag des Beschwerdeführers, zur Klärung des Sachverhaltes eine Stellprobe durchzuführen, habe nicht entsprochen werden können, da er trotz mehrmaliger Ladung nicht erschienen sei. Die Behörde folge daher den widerspruchsfreien Angaben des Anzeigers.

Nachdem der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig berufen hatte und über Veranlassung der belangten Behörde eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durchgeführt worden war, erging der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. September 1982, mit welchem das erwähnte Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 "im Punkte 1) behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 in dieser Hinsicht eingestellt, im Punkte 2) jedoch hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Abänderung bestätigt" wurde, "daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat: "Der Beschuldigte EO war am 16. 10. 1980 um 17.20 Uhr, in Wien 19., Kreuzung Hohe Warte - Grinzinger Straße, als LenkerNachdem der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig berufen hatte und über Veranlassung der belangten Behörde eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durchgeführt worden war, erging der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. September 1982, mit welchem das erwähnte Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 "im Punkte 1) behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, VStG 1950 in dieser Hinsicht eingestellt, im Punkte 2) jedoch hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Abänderung bestätigt" wurde, "daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat: "Der Beschuldigte EO war am 16. 10. 1980 um 17.20 Uhr, in Wien 19., Kreuzung Hohe Warte - Grinzinger Straße, als Lenker

des PKW's ...... an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden

ursächlich beteiligt und hat es unterlassen den Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden."

Zu den Berufungsausführungen bemerkte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, zur angegebenen Zeit am Tatort der Lenker des in Rede stehenden Pkws gewesen zu sein, er habe jedoch im wesentlichen eingewendet, daß das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug in keiner Weise mit dem Fahrzeug des Aufforderers kollidiert sei. In seiner Stellungnahme vom 23. Februar 1981 habe der Beschwerdeführer hingegen ausgeführt, daß sein Fahrzeug auf Grund eigener Unaufmerksamkeit und der am Tatort gegebenen Straßenneigung ca. 50 - 60 cm nach vorne gerollt und an den vor ihm stehenden (anhaltenden) Pkw des Anzeigers gestoßen sei. Bei der Besichtigung des Pkws des Anzeigers habe der Beschwerdeführer keine durch sein Kraftfahrzeug hervorgerufene Beschädigung feststellen können. Entgegen diesem widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers habe der Aufforderer in klarer und eindeutiger Form schon bei Erstattung der Verkehrsunfallanzeige angegeben, daß durch den Anstoß des hinter ihm am Tatort fahrenden Pkws des Beschwerdeführers die hintere Stoßstange an seinem Fahrzeug eingedrückt worden sei. Als Zeuge vernommen habe der Aufforderer weiters angegeben, daß der Beschwerdeführer sicher nicht ausgestiegen sei, um sich davon zu überzeugen, ob ein Sachschaden entstanden sei, sondern es habe der Aufforderer mit dem Beschwerdeführer bloß durch das geöffnete Wagenfenster gesprochen. Auch habe der Schaden an der Stoßstange nicht schon vor diesem Vorfall bestanden. Die als Zeugin vernommene SE habe sich nicht mehr genau an den Vorfall erinnern können und den Beschwerdeführer mit dem Anzeiger bloß debattieren gesehen. Eine Gegenüberstellung des vom Beschwerdeführer zur Tatzeit gelenkten Fahrzeuges mit dem Pkw des Aufforderers sei hingegen nicht möglich gewesen, da der vom Beschwerdeführer gelenkte Pkw nicht zur Besichtigung vorgeführt worden sei. Im Hinblick auf den Bericht vom 13. März 1981, wonach die hintere Stoßstange am Pkw des Aufforderers leicht verformbar sei, und auf Grund der Tatsache, daß der Pkw des Beschwerdeführers ca. 50 - 60 cm auf abschüssiger Straße nach vorne gerollt und an den Pkw angestoßen sei, sei eine Beschädigung der Stoßstange durchaus möglich. Die erkennende Behörde nehme daher auf Grund der "unwidersprüchlichen Angaben" des Zeugen P als erwiesen an, daß es zu einer Beschädigung des Fahrzeuges des Anzeigers und somit zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen sei, und daß der Beschwerdeführer diese Beschädigung auch habe wahrnehmen müssen, da ihn der Aufforderer auf den Schaden aufmerksam gemacht habe. Im Hinblick auf diesen als erwiesen anzusehenden Sachverhalt sei aber die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, gegeben gewesen.

Im übrigen begründete die Behörde die Einstellung des Verfahrens wegen der dem Beschwerdeführer unter Punkt 1) des Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 und legte die für die Bemessung der Strafe maßgebenden Erwägungen dar.Im übrigen begründete die Behörde die Einstellung des Verfahrens wegen der dem Beschwerdeführer unter Punkt 1) des Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 und legte die für die Bemessung der Strafe maßgebenden Erwägungen dar.

Gegen den die Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 betreffenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1982 gebildeten Senat erwogen hat:Gegen den die Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 betreffenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982, gebildeten Senat erwogen hat:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt der Beschwerdeführer u. a., daß die belangte Behörde trotz seiner diesbezüglichen Anträge die Durchführung einer Stellprobe unterlassen habe, um dadurch die Möglichkeit der Verursachung des vom Aufforderer behaupteten Schadens durch das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug zu überprüfen. Der Beschwerdeführer wendet sich in diesem Zusammenhang insbesondere gegen die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Auffassung, daß eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge nicht habe stattfinden können, weil das vom Beschwerdeführer zur Tatzeit gelenkte, Frau E gehörende Fahrzeug nicht vorgeführt worden sei, und meint, daß die an Frau E gerichteten Ladungen nicht von ihr, sondern von ihrer Mutter übernommen worden seien, was deshalb von Bedeutung sei, weil Frau E mit Rücksicht auf ihren Beruf als Stewardess häufig auf Reisen sei. Es hätte daher ein weiterer Zustellversuch unternommen werden müssen.

Mit dieser Verfahrensrüge ist der Beschwerdeführer im Ergebnis aus nachstehenden Gründen im Recht.

Ausgehend von der Überlegung, daß dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Tatbestandserfordernissen des § 4 Abs. 5 StVO 1960 entsprechend dem Schuldspruch des angefochtenen Bescheides die ursächliche Beteiligung "an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden" zur Last gelegt worden ist, hatte die belangte Behörde den Beweis für die Verursachung eines solchen Sachschadens durch den Beschwerdeführer zu führen.Ausgehend von der Überlegung, daß dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Tatbestandserfordernissen des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 entsprechend dem Schuldspruch des angefochtenen Bescheides die ursächliche Beteiligung "an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden" zur Last gelegt worden ist, hatte die belangte Behörde den Beweis für die Verursachung eines solchen Sachschadens durch den Beschwerdeführer zu führen.

In dieser Hinsicht hat die belangte Behörde entsprechend der schon wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertreten, der Aufforderer habe schon anläßlich der Erstattung der Anzeige angegeben, daß die hintere Stoßstange seines Fahrzeuges durch den Zusammenstoß mit dem dahinterfahrenden und vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw eingedrückt worden sei. Im Zuge seiner Einvernahme als Zeuge habe der Aufforderer weiters angegeben, der Beschwerdeführer sei sicher nicht ausgestiegen, um sich von der Entstehung eines Schadens zu überzeugen, und im übrigen habe dieser Schaden an der Stoßstange nicht schon vor diesem Vorfall bestanden. Eine Gegenüberstellung der beteiligten Fahrzeuge habe nicht durchgeführt werden können, da der vom Beschwerdeführer zur Tatzeit gelenkte Pkw nicht vorgeführt worden sei. Im Hinblick auf den Bericht vom 13. März 1981, wonach die hintere Stoßstange des Pkws des Aufforderers leicht verformbar sei und auf Grund der Tatsache, daß der vom Beschwerdeführer gelenkte Pkw ca. 50 - 60 cm auf abschüssiger Straße nach vorne gerollt und an den Pkw des Aufforderers angestoßen sei, sei "eine Beschädigung der Stoßstange durchaus möglich".

Diese Argumentation der belangten Behörde erachtet der Gerichtshof im Hinblick darauf für unzureichend, daß für einen Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 die bloße Möglichkeit einer Verursachung eines Schadens an dem beteiligten Fahrzeug nicht genügt, sondern - im Sinne der vorstehenden Ausführungen - von der belangten Behörde der Beweis für einen derartigen Sachschaden zu liefern gewesen wäre.Diese Argumentation der belangten Behörde erachtet der Gerichtshof im Hinblick darauf für unzureichend, daß für einen Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 die bloße Möglichkeit einer Verursachung eines Schadens an dem beteiligten Fahrzeug nicht genügt, sondern - im Sinne der vorstehenden Ausführungen - von der belangten Behörde der Beweis für einen derartigen Sachschaden zu liefern gewesen wäre.

Wenngleich der Aufforderer anläßlich der Erstattung der Anzeige eine Beschädigung der hinteren Stoßstange seines Fahrzeuges durch den vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw behauptet und im Zuge seiner Einvernahme als Zeuge erklärt hatte, "Ich konnte feststellen, daß an meinem Fahrzeug die Stoßstange hinten leicht eingedrückt war. Der Schaden war sicher nicht schon vorher vorhanden und wurde durch den gegenst. VU verursacht.", so durfte die belangte Behörde bei der gegebenen Sachlage nicht davon ausgehen, daß die Beschädigung des Fahrzeuges des Aufforderers durch den vom Beschwerdeführer am Tatort gelenkten Pkw damit bereits als erwiesen anzunehmen ist. Dazu wären Feststellungen in der Richtung erforderlich gewesen, ob die Kontaktstellen der beteiligten Fahrzeuge auf Grund der technischen Gegebenheiten derselben mit jenem Punkt übereinstimmen können, an welchem die geringfügige Beschädigung der hinteren Stoßstange des Fahrzeuges des Aufforderers festgestellt worden ist. In Ermangelung der vom Beschwerdeführer mit Recht für erforderlich erachteten Gegenüberstellung der beteiligten Fahrzeuge sind derartige Feststellungen unterblieben, wobei auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß mit Hilfe von Unterlagen über die Abmessungen typengleicher Fahrzeuge diesbezügliche Anhaltspunkte zu gewinnen gewesen wären. Erst auf Grund der gesicherten Annahme, daß die vom Aufforderer behauptete Beschädigung der hinteren Stoßstange seines Fahrzeuges durch den vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw auf Grund der technischen Gegebenheiten der Fahrzeuge möglich ist, wären die von der belangten Behörde angestellten Erörterungen darüber erforderlich gewesen, ob bei der offensichtlich äußerst geringen Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer - bleibenden - Deformierung der verformbaren Stoßstange am Pkw des Aufforderers angenommen werden durfte. Bei dieser Sachlage durfte sich die belangte Behörde nicht damit begnügen, daß der vom Beschwerdeführer zur Tatzeit gelenkte Pkw "nicht zur Besichtigung vorgeführt wurde", wobei dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten ist, als die beiden an die Besitzerin des vom Beschwerdeführer zur Tatzeit gelenkten Fahrzeuges - nicht zu eigenen Handen - zugestellten Ladungen entsprechend den im Akt erliegenden Rückscheinen nicht von ihr übernommen worden sind, und der Beschwerdeführer bereits in seiner, nach diesen erfolglosen Ladungen abgegebenen Stellungnahme vom 7. September 1982 auf diesen Umstand sowie darauf aufmerksam gemacht hat, daß die Genannte "als Stewardess tätig und daher berufsbedingt häufig ortsabwesend ist".

Zusammenfassend geht der Gerichtshof daher davon aus, daß der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben ist, weshalb der angefochtene Bescheid zufolge § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.Zusammenfassend geht der Gerichtshof daher davon aus, daß der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben ist, weshalb der angefochtene Bescheid zufolge Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da an Stempelgebühr insgesamt nur S 350,-- (zweimal S 100,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen, S 100,-- für die Vollmacht sowie S 50,-- für eine vorzulegende Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zu entrichten waren.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, und 48 Absatz eins, Litera a und b leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da an Stempelgebühr insgesamt nur S 350,-- (zweimal S 100,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen, S 100,-- für die Vollmacht sowie S 50,-- für eine vorzulegende Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zu entrichten waren.

Wien, am 25. Februar 1983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982020236.X00

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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