RS Vwgh 1983/2/25 81/17/0079

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Veröffentlicht am 25.02.1983
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0018/65 E 28. September 1965 RS 2

Stammrechtssatz

Der Bevollmächtigte haftet für alle Ansprüche, die dem Steuerpflichtigen gegenüber nicht geltend gemacht werden konnten; daher auch für Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981170079.X02

Im RIS seit

25.02.1983

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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