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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Närr und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über den Antrag des RH in H, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in Kufstein, Josef-Egger-Straße 8, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 20. Oktober 1981, abgeschlossenen Verfahrens zu Zl. 12/3167/80, den Beschluss
Spruch
gefasst:
Gemäß § 45 Abs. 1 lit. a, b und c und Abs. 3 VwGG 1965 wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, b und c und Absatz 3, VwGG 1965 wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Antragsteller beantragt die Wiederaufnahme des durch Zurückweisung des abgeschlossenen Verfahrens zur Zl. 12/3167/80 und macht die Wiederaufnahmegründe nach § 45 Abs. 1 lit. a, b und c geltend. Dazu führt er begründend aus, nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1966, Zl. 297/65, habe als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides der vom Beschwerdeführer angegebene Tag zu gelten, solange die Behörde nicht die Unrichtigkeit der Angabe nachweise. Bei seiner wegen Überschreitung der Beschwerdefrist zurückgewiesenen Beschwerde sei von der Behörde nie eine Unrichtigkeit der Angabe festgestellt, sondern der Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich weder an den Zustellschein noch seine durch Erkenntnis gegebene Bindung gehalten, sondern den Beginn des Fristenlaufes unrichtig festgestellt. Dieses den Tatbeständen des § 45 Abs. 1 lit. a und b unterstellte Vorbringen kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht begründen. Gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich nun keine Anhaltspunkte dafür, daß der angeführte Beschluß durch gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt oder erschlichen worden sein sollte.Der Antragsteller beantragt die Wiederaufnahme des durch Zurückweisung des abgeschlossenen Verfahrens zur Zl. 12/3167/80 und macht die Wiederaufnahmegründe nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, b und c geltend. Dazu führt er begründend aus, nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1966, Zl. 297/65, habe als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides der vom Beschwerdeführer angegebene Tag zu gelten, solange die Behörde nicht die Unrichtigkeit der Angabe nachweise. Bei seiner wegen Überschreitung der Beschwerdefrist zurückgewiesenen Beschwerde sei von der Behörde nie eine Unrichtigkeit der Angabe festgestellt, sondern der Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich weder an den Zustellschein noch seine durch Erkenntnis gegebene Bindung gehalten, sondern den Beginn des Fristenlaufes unrichtig festgestellt. Dieses den Tatbeständen des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und b unterstellte Vorbringen kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht begründen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich nun keine Anhaltspunkte dafür, daß der angeführte Beschluß durch gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt oder erschlichen worden sein sollte.
Auf dem Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 hatte der Antragsteller bereits am 22. Jänner 1982 und am 15. April 1982 Anträge auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1981, Zl. 12/3267/80, abgeschlossenen Verfahrens gestellt, denen der Verwaltungsgerichtshof nicht stattgegeben hat (Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1982, Zl. 82/12/0028, und vom 10. Mai 1982, Zl. 82/12/0051). Da die Behauptungen des Beschwerdeführers diesbezüglich bereits Gegenstand zweier abgeschlossener Wiederaufnahmsverfahren waren, steht seinem diesbezüglichen Antrag die entschiedene Sache entgegen. Der Hinweis des Antragstellers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1966, Zl. 297/65, ist für den gegenständlichen Fall ohne Bedeutung, weil es einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt betrifft, zumal in diesem Verfahren der Zustellnachweis der Aktenlage nach in Verstoß geraten war, was hier nicht zutrifft.Auf dem Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 hatte der Antragsteller bereits am 22. Jänner 1982 und am 15. April 1982 Anträge auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1981, Zl. 12/3267/80, abgeschlossenen Verfahrens gestellt, denen der Verwaltungsgerichtshof nicht stattgegeben hat (Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1982, Zl. 82/12/0028, und vom 10. Mai 1982, Zl. 82/12/0051). Da die Behauptungen des Beschwerdeführers diesbezüglich bereits Gegenstand zweier abgeschlossener Wiederaufnahmsverfahren waren, steht seinem diesbezüglichen Antrag die entschiedene Sache entgegen. Der Hinweis des Antragstellers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1966, Zl. 297/65, ist für den gegenständlichen Fall ohne Bedeutung, weil es einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt betrifft, zumal in diesem Verfahren der Zustellnachweis der Aktenlage nach in Verstoß geraten war, was hier nicht zutrifft.
Zu dem Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs. 1 lit. c VwGG 1965 führt der Antragsteller aus, er habe in das Aktenmaterial Einschau gehalten und mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1975, B 94/75, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entdeckt, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründe. Da das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht den Beschwerdeführer selbst, sondern eine andere Person betrifft, kann die Rechtskraftwirkung dieser gerichtlichen Entscheidung niemals in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, betreffend den Antragsteller, die Einwendung der entschiedenen Sache begründet haben. Der Antragsteller verkennt offenbar, daß die ihm nachträglich bekanntgewordene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht ihrem Inhalt nach, sondern nur formell darauf zu prüfen ist, ob sie in ihrer Rechtskraftwirkung das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes betroffen haben kann, dessen Wiederaufnahme er beantragt. Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 lit. c VwGG 1965 ist nämlich, daß nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, also in der gleichen Sache ergangen ist (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1950, Zl. 2516/50, Slg. N. F. Nr. 1778/A, und vom 29. Oktober 1964, Zl. 1417 bis 1420/64).Zu dem Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, VwGG 1965 führt der Antragsteller aus, er habe in das Aktenmaterial Einschau gehalten und mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1975, B 94/75, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entdeckt, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründe. Da das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht den Beschwerdeführer selbst, sondern eine andere Person betrifft, kann die Rechtskraftwirkung dieser gerichtlichen Entscheidung niemals in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, betreffend den Antragsteller, die Einwendung der entschiedenen Sache begründet haben. Der Antragsteller verkennt offenbar, daß die ihm nachträglich bekanntgewordene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht ihrem Inhalt nach, sondern nur formell darauf zu prüfen ist, ob sie in ihrer Rechtskraftwirkung das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes betroffen haben kann, dessen Wiederaufnahme er beantragt. Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, VwGG 1965 ist nämlich, daß nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, also in der gleichen Sache ergangen ist vergleiche , die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1950, Zl. 2516/50, Slg. N. F. Nr. 1778/A, und vom 29. Oktober 1964, Zl. 1417 bis 1420/64).
Dem in allen Punkten nicht begründeten Wiederaufnahmsantrag konnte somit nicht stattgegeben werden.
Wien, am 28. Februar 1983
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983120007.X00Im RIS seit
22.03.2005Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014