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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §86 Abs2;Rechtssatz
Es ist ausschließlich Aufgabe der über einen Leistungsfeststellungsantrag entscheidenden Behörde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung den festgestellten Sachverhalt in Beziehung zu den Tatbestandsmerkmalen es § 87 Abs 1 Z 1 BDG 1979 zu setzen (Keine Verpflichtung zur Erörterung diesbezüglicher Ausführungen im Vorgesetzten-Bericht).Es ist ausschließlich Aufgabe der über einen Leistungsfeststellungsantrag entscheidenden Behörde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung den festgestellten Sachverhalt in Beziehung zu den Tatbestandsmerkmalen es Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 zu setzen (Keine Verpflichtung zur Erörterung diesbezüglicher Ausführungen im Vorgesetzten-Bericht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982090072.X02Im RIS seit
29.09.2004