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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1499/51 E 15. Oktober 1952 VwSlg 2681 A/1952 RS 2Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 13 KOVG setzt eine ordentliche Bewirtschaftung der Ertragsquelle voraus. Wer über ein Vermögen verfügt, das deshalb keinen Ertrag abwirft, weil er verabsäumt, es durch ordentliche Bewirtschaftung ertragreich zu gestalten, der kann sich nicht auf die durch sein Verhalten verursachte Ertragslosigkeit berufen. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob das Vermögen bei ordentlicher Bewirtschaftung einen Ertrag abwerfen würde.Die Bestimmung des Paragraph 13, KOVG setzt eine ordentliche Bewirtschaftung der Ertragsquelle voraus. Wer über ein Vermögen verfügt, das deshalb keinen Ertrag abwirft, weil er verabsäumt, es durch ordentliche Bewirtschaftung ertragreich zu gestalten, der kann sich nicht auf die durch sein Verhalten verursachte Ertragslosigkeit berufen. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob das Vermögen bei ordentlicher Bewirtschaftung einen Ertrag abwerfen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981090128.X03Im RIS seit
20.04.2004Zuletzt aktualisiert am
23.08.2012