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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Wer steuerminderne Aufwendungen (Werbungskosten) geltend macht, hat sie nachzuweisen oder zumindest von der Abgabenbehörde aufzunehmende Beweise dafür namhaft zu machen. Geschieht dies nicht, ist die Behörde zur Schätzung der Aufwendungen (hier: Verpflegungsmehrkosten) berechtigt. Eine dabei unterlaufende Abweichung von S 200,-- zu (geltend gemacht) S 230,-- liegt innerhalb der einer Schätzung immanenten Toleranzgrenze und muß von dem, der durch sein Verhalten die Notwendigkeit der Schätzung verursacht hat, in Kauf genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140199.X01Im RIS seit
01.03.1983