RS Vwgh 2007/6/25 2004/17/0105

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Veröffentlicht am 25.06.2007
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
LAO Stmk 1963 §132 Abs2;
LAO Stmk 1963 §93 Abs1;
LAO Stmk 1963 §95 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/15/0160 E 10. März 1994 RS 2 (hier Stmk LAO anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies die Partei nicht von der

Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß iSd § 119 Abs 1 BAO offenzulegen (Hinweis E 23.2.1994, 92/15/0159).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004170105.X03

Im RIS seit

31.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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