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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Wird in einer mündlichen Verhandlung über ein Bauvorhaben eine Entwertung von Grundflächen geltend gemacht und als Begründung hiefür u.a. eine Lärmbelästigung angeführt, dann kann ein solches Vorbringen nicht als Einwendung einer (subjektiv öffentlichrechtlichen) Widmungswidrigkeit gewertet werden. Wurde eine solche Einwendung nicht rechtswidrig erhoben, durfte die Gemeindeaufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren diese Frage nicht neu aufrollen.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982060152.X01Im RIS seit
30.07.2004Zuletzt aktualisiert am
21.10.2009