Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
BodenmarkierungsV §26 Abs2;Rechtssatz
Eine Regelung für das Schrägparken ist nur dann vorschriftsmäßig, wenn die für das Schrägparken bestimmten Abstellflächen entweder zur Gänze in einzelne Abstellplätze für einspurige bzw mehrspurige Kraftfahrzeuge unterteilt sind oder zumindest hinsichtlich einzelner Abstellplätze entsprechend markiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982020255.X01Im RIS seit
03.05.2004