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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1004;Rechtssatz
Das RechtsanwaltstarifG enthält keine Regelung für die Vergütung der Leistungen der Rechtsanwälte als Verteidiger eines Angeklagten. Für die Ermittlung der angemessenen Entlohnung des Rechtsanwaltes als Verteidiger in Strafsachen stellen die Autonomen Honorar-Richtlinien des österr. RA-Kammertages eine maßgebliche Erkenntnisquelle dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981170110.X04Im RIS seit
04.03.1983