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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §81 Z3;Rechtssatz
Der Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Todeserklärung österr. Staatsbürger für den österr. Rechtsbereich steht - soweit eine Ausnahmeregelung nicht existiert - § 81 Z 3 EO entgegen. Art 21 Abs 1 des Vertrages BGBl 1962/309 stellt eine solche Ausnahmeregelung nicht dar.Der Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Todeserklärung österr. Staatsbürger für den österr. Rechtsbereich steht - soweit eine Ausnahmeregelung nicht existiert - Paragraph 81, Ziffer 3, EO entgegen. Artikel 21, Absatz eins, des Vertrages BGBl 1962/309 stellt eine solche Ausnahmeregelung nicht dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981170057.X05Im RIS seit
09.08.2001Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015