RS Vwgh 2007/6/25 2004/17/0125

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Veröffentlicht am 25.06.2007
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;
LAO OÖ 1996 §71 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verwendung von Beifügungen wie "und Mitbesitzer" lässt - wie der Verwaltungsgerichtshof für Verfahren nach verschiedenen Abgabenordnungen der Länder ausgesprochen hat - nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten als der namentlich genannten Person die Behörde den Bescheid erlassen wollte (vgl. § 71 Abs. 2 Oö LAO und die hg. Erkenntnisse vom 21. Juli 1995, 92/17/0270 und vom 28. November 2001, 98/17/0321). Auch im Verfahren nach dem AVG hat der Adressat des Bescheides (zumindest) erkennbar zu sein (Hinweis Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8, Rz 411/1 und 443; E 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992, verstärkter Senat; E 3. September 1998, 97/06/0217;, E 23. Juni 2003, 2002/17/0241). Mit der Beifügung "und Mitbesitzer" gibt die Behörde jedoch nicht zu erkennen, an welche Personen sie den Bescheid (außer der namentlich genannten) erlassen wollte. Auch in der Zustellverfügung sind im Beschwerdefall keine konkreten natürlichen oder juristischen Personen genannt. Der Bescheid kann insoweit keine Wirkungen (außer gegenüber der namentlich genannten Person) entfalten. Auch der angefochtene Vorstellungsbescheid (der gemäß § 109 Abs. 1 Oö Gemeindeordnung in einem Verfahren nach dem AVG zu erlassen war) konnte daher nur dem Erstbeschwerdeführer gegenüber wirksam werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004170125.X01

Im RIS seit

15.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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