RS Vwgh 1983/3/8 1832/79

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Veröffentlicht am 08.03.1983
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §29 Abs1;
BAO §104 Abs3 impl;
ZustG §25 Abs1 impl;

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung iSd § 29 Abs 1 AVG 1950 setzt nicht nur voraus, daß zumutbare Erhebungen der Behörde zur Feststellung der Wohnung zu keinem Erfolg geführt haben, sondern auch, daß die Wohnung der Partei, an die zugestellt werden soll, der Behörde unbekannt ist. Die bloße Vermutung, ein Schriftstück werde unter der bekannten Anschrift des Adressaten wahrscheinlich nicht zugestellt werden können, rechtfertigt noch nicht ein "vorsorgliches" Vorgehen nach § 29 Abs 1 AVG 1950.Die Zulässigkeit einer Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung iSd Paragraph 29, Absatz eins, AVG 1950 setzt nicht nur voraus, daß zumutbare Erhebungen der Behörde zur Feststellung der Wohnung zu keinem Erfolg geführt haben, sondern auch, daß die Wohnung der Partei, an die zugestellt werden soll, der Behörde unbekannt ist. Die bloße Vermutung, ein Schriftstück werde unter der bekannten Anschrift des Adressaten wahrscheinlich nicht zugestellt werden können, rechtfertigt noch nicht ein "vorsorgliches" Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz eins, AVG 1950.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1979001832.X02

Im RIS seit

08.03.1983
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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