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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §28 Abs1;Rechtssatz
Die im § 28 Abs 1 AVG 1950 vorgesehene Änderungsanzeige ist nur dann zu erstatten, wenn die Partei von der Anhängigkeit des Verfahrens Kenntnis hat. Die bloße Erwartung, daß ein Verfahren anhängig sein könnte, reicht nicht hin. Im übrigen besteht die einzige Rechtsfolge einer Unterlassung der Anzeige nach § 28 Abs 1 AVG 1950 darin, daß - unter der Voraussetzung, daß die neue Adresse von der Behörde nicht ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann - im Sinne des § 28 Abs 2 am bisherigen Wohnort gültig zugestellt werden kann.Die im Paragraph 28, Absatz eins, AVG 1950 vorgesehene Änderungsanzeige ist nur dann zu erstatten, wenn die Partei von der Anhängigkeit des Verfahrens Kenntnis hat. Die bloße Erwartung, daß ein Verfahren anhängig sein könnte, reicht nicht hin. Im übrigen besteht die einzige Rechtsfolge einer Unterlassung der Anzeige nach Paragraph 28, Absatz eins, AVG 1950 darin, daß - unter der Voraussetzung, daß die neue Adresse von der Behörde nicht ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann - im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, am bisherigen Wohnort gültig zugestellt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1979001832.X01Im RIS seit
08.03.1983