RS Vwgh 1983/3/14 81/10/0140

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Veröffentlicht am 14.03.1983
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82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Für die Verantwortlichkeit nach dem Lebensmittelgesetz 1975 (LMG) kommt es nicht auf die Stellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer an. Dies deshalb, weil das LMG 1975 keine den §§ 39 Abs 1 und 370 Abs 2 der Gewerbeordnung 1973 nachgebildete Bestimmung enthält, derzufolge der gewerberechtliche Geschäftsführer auch für die Einhaltung der Vorschriften des LMG 1975 verantwortlich wäre (Hinweis auf BG über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bezogene E des VwGH vom 28.3.1980, 2465/79).Für die Verantwortlichkeit nach dem Lebensmittelgesetz 1975 (LMG) kommt es nicht auf die Stellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer an. Dies deshalb, weil das LMG 1975 keine den Paragraphen 39, Absatz eins und 370 Absatz 2, der Gewerbeordnung 1973 nachgebildete Bestimmung enthält, derzufolge der gewerberechtliche Geschäftsführer auch für die Einhaltung der Vorschriften des LMG 1975 verantwortlich wäre (Hinweis auf BG über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bezogene E des VwGH vom 28.3.1980, 2465/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981100140.X01

Im RIS seit

14.03.1983
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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