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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2286/79 E 15. April 1980 VwSlg 10099 A/1980 RS 3Stammrechtssatz
Wird der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Ablauf der Frist des § 3 Abs 1 IESG gestellt, so ist dem Erfordernis des § 6 Abs 2 IESG auf Bezeichnung des Betrages der Forderung hinsichtlich des Zinsenanspruches auch dann Genüge getan, wenn Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen in bestimmter Höhe, aus einem bestimmten Kapitalbetrag und ab einem bestimmten Zeitpunkt begehrt wird.Wird der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Ablauf der Frist des Paragraph 3, Absatz eins, IESG gestellt, so ist dem Erfordernis des Paragraph 6, Absatz 2, IESG auf Bezeichnung des Betrages der Forderung hinsichtlich des Zinsenanspruches auch dann Genüge getan, wenn Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen in bestimmter Höhe, aus einem bestimmten Kapitalbetrag und ab einem bestimmten Zeitpunkt begehrt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110280.X01Im RIS seit
18.11.2004