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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §100 Abs2;Beachte
Siehe: 82/07/0196 E 22. März 1983Rechtssatz
Es können keine Schongebietsverordnungen gem §§ 34 und 35 WRG 1959 zur Sicherung der Wasserversorgung erlassen werden, da dadurch kein Recht auf eine Wasserbenützung eingeräumt wird.Es können keine Schongebietsverordnungen gem Paragraphen 34 und 35 WRG 1959 zur Sicherung der Wasserversorgung erlassen werden, da dadurch kein Recht auf eine Wasserbenützung eingeräumt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982070200.X03Im RIS seit
01.09.2004Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014