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50/01 GewerbeordnungNorm
ArbVG §106;Rechtssatz
Beharrliche Weigerung, den die betriebliche Ordnung betreffenden Anordnungen von Vorgesetzten zu entsprechen und damit der Entlassungsgrund iSd § 82 lit f GewO 1859 liegt auch vor, wenn sich ein Dienstnehmer mehrfachen Aufforderungen, das Werksgelände außerhalb seiner Arbeitszeit zu verlassen, widersetzt.Beharrliche Weigerung, den die betriebliche Ordnung betreffenden Anordnungen von Vorgesetzten zu entsprechen und damit der Entlassungsgrund iSd Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 liegt auch vor, wenn sich ein Dienstnehmer mehrfachen Aufforderungen, das Werksgelände außerhalb seiner Arbeitszeit zu verlassen, widersetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982010005.X01Im RIS seit
05.04.2004