RS Vwgh 1983/3/16 82/01/0005

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Veröffentlicht am 16.03.1983
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §106;
GewO 1859 §82 litf;
  1. ArbVG § 106 heute
  2. ArbVG § 106 gültig ab 01.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1990

Rechtssatz

Beharrliche Weigerung, den die betriebliche Ordnung betreffenden Anordnungen von Vorgesetzten zu entsprechen und damit der Entlassungsgrund iSd § 82 lit f GewO 1859 liegt auch vor, wenn sich ein Dienstnehmer mehrfachen Aufforderungen, das Werksgelände außerhalb seiner Arbeitszeit zu verlassen, widersetzt.Beharrliche Weigerung, den die betriebliche Ordnung betreffenden Anordnungen von Vorgesetzten zu entsprechen und damit der Entlassungsgrund iSd Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 liegt auch vor, wenn sich ein Dienstnehmer mehrfachen Aufforderungen, das Werksgelände außerhalb seiner Arbeitszeit zu verlassen, widersetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982010005.X01

Im RIS seit

05.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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