RS Vwgh 1983/3/16 3849/80

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Veröffentlicht am 16.03.1983
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit besteht für den Abgabepflichtigen die Möglichkeit, zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Zieles unterscheidliche Wege zu wählen. Solange die gewählten Wege nicht als mißbräuchlich oder als Scheinhandlungen zu werten sind, hat ihnen grundsätzlich auch die Besteuerung zu folgen. Ein tatsächlich gewählter und abgabenrechtlich zulässiger Weg kann daher auch nicht im Wege der wirtschaftichen Betrachtungsweise in einen anderen Weg umgedeutet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1980003849.X02

Im RIS seit

16.03.1983

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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