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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit besteht für den Abgabepflichtigen die Möglichkeit, zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Zieles unterscheidliche Wege zu wählen. Solange die gewählten Wege nicht als mißbräuchlich oder als Scheinhandlungen zu werten sind, hat ihnen grundsätzlich auch die Besteuerung zu folgen. Ein tatsächlich gewählter und abgabenrechtlich zulässiger Weg kann daher auch nicht im Wege der wirtschaftichen Betrachtungsweise in einen anderen Weg umgedeutet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1980003849.X02Im RIS seit
16.03.1983Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018