RS Vwgh 2007/6/25 2006/14/0054

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Veröffentlicht am 25.06.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;
BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. dazu z.B. Ritz, BAO3, § 135 Tz 4 und 10, mwN).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006140054.X02

Im RIS seit

20.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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