RS Vwgh 1983/3/18 82/02/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1983
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das vorübergehende Verlassen des gewöhnlichen Aufenthaltsortes im Sinne der genannten Bestimmung setzt nicht das Verlassen des Gemeinde- (bzw in Wien des Landes-) gebietes voraus. Wurde von der Partei ein hinreichend begründeter Zustellmangel zufolge vorübergehender Abwesenheit geltend gemacht, so ist es Sache der Behörde, zu prüfen, ob es der Partei zuzumuten war und sie auch in der Lage gewesen wäre, den Zustellvorgang wahrzunehmen (im Beschwerdefall lag die Wohnung, in der zugestellt wurde, in Wien 19, während sich der Bfr bei Bekannten in Wien 22 aufgehalten hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982020279.X01

Im RIS seit

03.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten