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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Das vorübergehende Verlassen des gewöhnlichen Aufenthaltsortes im Sinne der genannten Bestimmung setzt nicht das Verlassen des Gemeinde- (bzw in Wien des Landes-) gebietes voraus. Wurde von der Partei ein hinreichend begründeter Zustellmangel zufolge vorübergehender Abwesenheit geltend gemacht, so ist es Sache der Behörde, zu prüfen, ob es der Partei zuzumuten war und sie auch in der Lage gewesen wäre, den Zustellvorgang wahrzunehmen (im Beschwerdefall lag die Wohnung, in der zugestellt wurde, in Wien 19, während sich der Bfr bei Bekannten in Wien 22 aufgehalten hat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982020279.X01Im RIS seit
03.05.2004