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EStGNorm
BAO §108Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Sperlich, über die Beschwerde der BS in F, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 23. November 1982, Zl. B 195-4/82, betreffend Lohnsteuer für 1981, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid geht hervor, daß die Beschwerdeführerin für 1981 die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte beantragte. Der Antrag wurde am Freitag, dem 2. April 1982, dem Posteinwurfkasten des Finanzamtes entnommen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, daß der Antrag am Vortag, dem 1. April 1982, somit nach Ablauf der Antragsfrist 31. März 1982 eingebracht worden sei, und gab ihm wegen der Verspätung keine Folge.
In der Berufung gegen den diesbezüglichen Bescheid behauptete die Beschwerdeführerin, den genannten Antrag schon am 31. März 1982 in den Posteinwurfkasten des Finanzamtes eingeworfen zu haben.
Die belangte Behörde gab dieser Berufung mit der Begründung nicht statt, daß sowohl die Einvernahme eines von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen als auch ihre eigene Einvernahme ergeben hätten, daß sie den fraglichen Antrag erst am 1. April 1982 in den Posteinwurfkasten des Finanzamtes eingeworfen habe. Nur ein Einwurf bis 31. März 1982, 24 Uhr, wäre rechtzeitig gewesen.
Vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Entscheidend für den Beschwerdefall ist die Fristenbestimmung des § 63 Abs. 1 letzter Satz EStG 1972 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 620. Werden Anträge auf Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte bis spätestens 31. März des Kalenderjahres gestellt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Aufwendungen entstanden sind, so kann nach dieser Gesetzesstelle die Eintragung des entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte auch nach Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres erfolgen.Entscheidend für den Beschwerdefall ist die Fristenbestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, letzter Satz EStG 1972 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 620. Werden Anträge auf Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte bis spätestens 31. März des Kalenderjahres gestellt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Aufwendungen entstanden sind, so kann nach dieser Gesetzesstelle die Eintragung des entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte auch nach Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres erfolgen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche 31. März 1982 war ein Werktag (Mittwoch). Durch Einwurf in den Posteinwurfkasten des Finanzamtes hätte die Beschwerdeführerin die Frist des § 63 Abs. 1 letzter Satz EStG 1972 danach jedenfalls nur dann gewahrt, wenn sie den Einwurf noch am 31. März 1982 bis spätestens 24 Uhr getätigt hätte (siehe auch Stoll, Handbuch der BAO, S. 253). In der Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin aber selbst an, daß der Einwurf ihres Antrages auf Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für 1981 erst am 1. April 1982 erfolgte. Damit war jedoch der Antrag - wie immer die Praxis der Finanzämter bei der Aushebung ihrer Posteinwurfkästen sein mag - verspätet gestellt. Aus den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Erkenntnissen vom 4. November 1953, Zl. 227/53, und vom 27. Juni 1962, Zl. 1118/60, wäre allenfalls nur dann etwas für ihren Standpunkt zu gewinnen gewesen, wenn der Streit um einen Einwurf am 31. März 1982 gegangen wäre.Der im Beschwerdefall maßgebliche 31. März 1982 war ein Werktag (Mittwoch). Durch Einwurf in den Posteinwurfkasten des Finanzamtes hätte die Beschwerdeführerin die Frist des Paragraph 63, Absatz eins, letzter Satz EStG 1972 danach jedenfalls nur dann gewahrt, wenn sie den Einwurf noch am 31. März 1982 bis spätestens 24 Uhr getätigt hätte (siehe auch Stoll, Handbuch der BAO, S. 253). In der Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin aber selbst an, daß der Einwurf ihres Antrages auf Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für 1981 erst am 1. April 1982 erfolgte. Damit war jedoch der Antrag - wie immer die Praxis der Finanzämter bei der Aushebung ihrer Posteinwurfkästen sein mag - verspätet gestellt. Aus den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Erkenntnissen vom 4. November 1953, Zl. 227/53, und vom 27. Juni 1962, Zl. 1118/60, wäre allenfalls nur dann etwas für ihren Standpunkt zu gewinnen gewesen, wenn der Streit um einen Einwurf am 31. März 1982 gegangen wäre.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung im Dreiersenat erfolgte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1982.Die Entscheidung im Dreiersenat erfolgte gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982,.
Wien, am 22. März 1983
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983140023.X00Im RIS seit
01.04.2021Zuletzt aktualisiert am
01.04.2021