RS Vwgh 2007/6/25 2006/14/0054

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Veröffentlicht am 25.06.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;
BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Als Kriterien für die Ermessensübung zur Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages von maximal 10 Prozent der festgesetzten Abgabe sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO3, § 135 Tz 13, mit Hinweisen auf die hg. Judikatur).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006140054.X04

Im RIS seit

20.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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