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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs4 idF vor 1980/580;Rechtssatz
Wird ein Ausgleichsverfahren innerhalb der Frist des § 6 Abs 1 IESG und noch vor der Ausgleichstagsatzung eingestellt, so schließt die Unterlassung der vor der Einstellung des Ausgleichsverfahrens faktisch möglichen Anmeldung anmeldefähiger gesicherter Ansprüche im Ausgleichsverfahren durch einen Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs 1 IESG seinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallsgeld nicht aus.Wird ein Ausgleichsverfahren innerhalb der Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG und noch vor der Ausgleichstagsatzung eingestellt, so schließt die Unterlassung der vor der Einstellung des Ausgleichsverfahrens faktisch möglichen Anmeldung anmeldefähiger gesicherter Ansprüche im Ausgleichsverfahren durch einen Anspruchsberechtigten nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG seinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallsgeld nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110012.X01Im RIS seit
27.10.2004