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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §11;Beachte
Besprechung in: FJ 1983/12, S 199;Rechtssatz
Ist die Beteiligung an einer Agrargemeinschaft an sogenannten Stammsitzliegenschaften gebunden, dann handelt es sich hiebei um ein mit Grundbesitz verbundenes Recht iSd § 11 Abs 1 BewG, das gemäß § 32 Abs 4 BewG bei der Ermittlung des Ertragswertes zu berücksichtigen ist. Es ist sohin wertmäßig bei der Feststellung des Einheitswertes des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes zu erfassen.Ist die Beteiligung an einer Agrargemeinschaft an sogenannten Stammsitzliegenschaften gebunden, dann handelt es sich hiebei um ein mit Grundbesitz verbundenes Recht iSd Paragraph 11, Absatz eins, BewG, das gemäß Paragraph 32, Absatz 4, BewG bei der Ermittlung des Ertragswertes zu berücksichtigen ist. Es ist sohin wertmäßig bei der Feststellung des Einheitswertes des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes zu erfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981140089.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008