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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0255/67 E 31. März 1969 RS 1Stammrechtssatz
Eine Gemeindeaufsichtsbehörde ist im Rahmen ihrer Funktion nach Art 119a Abs 5 B-VG berechtigt, selbständig ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob ein Darstellungswerber durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einem Recht verletzt wurde (Hinweis E 3.3.1969, 587/68).Eine Gemeindeaufsichtsbehörde ist im Rahmen ihrer Funktion nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG berechtigt, selbständig ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob ein Darstellungswerber durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einem Recht verletzt wurde (Hinweis E 3.3.1969, 587/68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1979001532.X03Im RIS seit
16.10.2003Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011