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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §101 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖffD 1983/6, S 23;Rechtssatz
Entfernt sich ein Wachebeamter vor Bildung des Sicherungsspaliers eigenmächtig von seiner Einheit und versieht er nicht den ihm befohlenen Wachdienst, so hat dieses Verhalten ein erhebliches disziplinäres Gewicht. Da hiedurch eine konkrete Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der zu schützenden Person nicht herbeigeführt wurde, erweist sich die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe der Entlassung als rechtswidrig (Hinweis E 5.11.1980, 2734/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983090004.X02Im RIS seit
08.11.2004