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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
War zur Zeit der Zurückweisung einer Berufung als verspätet die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht bewilligt, so ist der Zurückweisungsbescheid, unabhängig davon, ob die Wiedereinsetzung zu Recht oder zu Unrecht nicht bewilligt wurde, rechtmäßig, weil die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid von Gesetzes wegen, § 72 Abs 1 AVG 1950, außer Kraft (Hinweis E 23.5.1956, 1849/53, VwSlg 4070 A/1956, und E 29.5.1967, 497/66).War zur Zeit der Zurückweisung einer Berufung als verspätet die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht bewilligt, so ist der Zurückweisungsbescheid, unabhängig davon, ob die Wiedereinsetzung zu Recht oder zu Unrecht nicht bewilligt wurde, rechtmäßig, weil die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid von Gesetzes wegen, Paragraph 72, Absatz eins, AVG 1950, außer Kraft (Hinweis E 23.5.1956, 1849/53, VwSlg 4070 A/1956, und E 29.5.1967, 497/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983030059.X03Im RIS seit
23.03.1983