RS Vwgh 1983/3/23 82/03/0214

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Veröffentlicht am 23.03.1983
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §43 Abs4 litb;
  1. KFG 1967 § 43 heute
  2. KFG 1967 § 43 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 43 gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 43 gültig von 19.08.2009 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  5. KFG 1967 § 43 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  6. KFG 1967 § 43 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  7. KFG 1967 § 43 gültig von 02.11.2002 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2002
  8. KFG 1967 § 43 gültig von 01.03.1998 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  9. KFG 1967 § 43 gültig von 01.05.1993 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  10. KFG 1967 § 43 gültig von 01.08.1987 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1987

Rechtssatz

Ein "Verlegen" des dauernden Standortes von unter § 40 Abs 1 KFG fallenden Fahrzeugen liegt, abgesehen von der unter lit a und b des § 40 Abs 1 KFG fallenden Fahrzeugen und abgesehen von den Fahrzeugen von Unternehmungen, dann vor, wenn der nach dem Kriterium des ordentlichen Wohnsitzes des zum Zulassungsbesitzer gewordenen ehemaligen Antragstellers bestimmte dauernde Standort des Fahrzeuges im örtlichen Wirkungsbereich der Zulassungsbehörde aufgegeben wird und wenn ferner der Zulassungsbesitzer im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Aufgeben im örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde einen ordentlichen Wohnsitz neu begründet und solcherart somit eine Änderung der tatsächlichen Umstände, die hinsichtlich des für den dauernden Standort maßgebenden Kriteriums nach § 40 Abs 1 KFG relevant sind, herbeiführt (Hinweis E 25.1.1983 82/11/0032).Ein "Verlegen" des dauernden Standortes von unter Paragraph 40, Absatz eins, KFG fallenden Fahrzeugen liegt, abgesehen von der unter Litera a und b des Paragraph 40, Absatz eins, KFG fallenden Fahrzeugen und abgesehen von den Fahrzeugen von Unternehmungen, dann vor, wenn der nach dem Kriterium des ordentlichen Wohnsitzes des zum Zulassungsbesitzer gewordenen ehemaligen Antragstellers bestimmte dauernde Standort des Fahrzeuges im örtlichen Wirkungsbereich der Zulassungsbehörde aufgegeben wird und wenn ferner der Zulassungsbesitzer im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Aufgeben im örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde einen ordentlichen Wohnsitz neu begründet und solcherart somit eine Änderung der tatsächlichen Umstände, die hinsichtlich des für den dauernden Standort maßgebenden Kriteriums nach Paragraph 40, Absatz eins, KFG relevant sind, herbeiführt (Hinweis E 25.1.1983 82/11/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982030214.X01

Im RIS seit

12.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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