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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §43 Abs4 litb;Rechtssatz
Ein "Verlegen" des dauernden Standortes von unter § 40 Abs 1 KFG fallenden Fahrzeugen liegt, abgesehen von der unter lit a und b des § 40 Abs 1 KFG fallenden Fahrzeugen und abgesehen von den Fahrzeugen von Unternehmungen, dann vor, wenn der nach dem Kriterium des ordentlichen Wohnsitzes des zum Zulassungsbesitzer gewordenen ehemaligen Antragstellers bestimmte dauernde Standort des Fahrzeuges im örtlichen Wirkungsbereich der Zulassungsbehörde aufgegeben wird und wenn ferner der Zulassungsbesitzer im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Aufgeben im örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde einen ordentlichen Wohnsitz neu begründet und solcherart somit eine Änderung der tatsächlichen Umstände, die hinsichtlich des für den dauernden Standort maßgebenden Kriteriums nach § 40 Abs 1 KFG relevant sind, herbeiführt (Hinweis E 25.1.1983 82/11/0032).Ein "Verlegen" des dauernden Standortes von unter Paragraph 40, Absatz eins, KFG fallenden Fahrzeugen liegt, abgesehen von der unter Litera a und b des Paragraph 40, Absatz eins, KFG fallenden Fahrzeugen und abgesehen von den Fahrzeugen von Unternehmungen, dann vor, wenn der nach dem Kriterium des ordentlichen Wohnsitzes des zum Zulassungsbesitzer gewordenen ehemaligen Antragstellers bestimmte dauernde Standort des Fahrzeuges im örtlichen Wirkungsbereich der Zulassungsbehörde aufgegeben wird und wenn ferner der Zulassungsbesitzer im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Aufgeben im örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde einen ordentlichen Wohnsitz neu begründet und solcherart somit eine Änderung der tatsächlichen Umstände, die hinsichtlich des für den dauernden Standort maßgebenden Kriteriums nach Paragraph 40, Absatz eins, KFG relevant sind, herbeiführt (Hinweis E 25.1.1983 82/11/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982030214.X01Im RIS seit
12.05.2004