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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §53 Abs1;Rechtssatz
Die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ist auch dann gegeben, wenn die behauptete Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes aus der Verletzung sonstiger, (etwa im VStG 1950) einfachgesetzlich verankerter Rechte abgeleitet wird (Hinweis E 20.5.1981 81/03/0106).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982010256.X02Im RIS seit
08.04.2004