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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §53 Abs1;Rechtssatz
Die auf die Behauptung einer Grundrechtsverletzung (Freiheit der Person) gegründete Beschwerde, mit der eine dem § 53 Abs 1 VStG widersprechende Anhaltung für Zwecke der Vollziehung einer Ersatzarreststrafe bekämpft wird, fällt nicht in die Entscheidungszuständigkeit des VwGH.Die auf die Behauptung einer Grundrechtsverletzung (Freiheit der Person) gegründete Beschwerde, mit der eine dem Paragraph 53, Absatz eins, VStG widersprechende Anhaltung für Zwecke der Vollziehung einer Ersatzarreststrafe bekämpft wird, fällt nicht in die Entscheidungszuständigkeit des VwGH.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982010256.X01Im RIS seit
08.04.2004