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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1067/68 E 11. Juni 1969 RS 6Stammrechtssatz
Ermessensentscheidungen müssen von der Behörde in einem Ausmaß begründet werden, welches der Partei die zweckmäßige Rechtsverfolgung auch vor dem VwGH ermöglicht, und den Gerichtshof in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Behörde von dem Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Hinweis E 24.5.1962, 0509/57, 0510/57).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1980002949.X03Im RIS seit
24.03.1983Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018