Index
50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §1 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0377/69 E 25. Februar 1970 VwSlg 7741 A/1970 RS 2Stammrechtssatz
Unter Standort eines Mietwagengewerbes ist jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung anzusehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmers mit seinen Kunden abspielt, wo oder über welche Betriebsstätte er also für die Kunden erreichbar ist und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge, wie Buchhaltung, Kassenführung und Korrespondenz, abgewickelt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981040026.X04Im RIS seit
03.03.2004