RS Vwgh 1983/3/25 81/02/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1983
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1844/57 E 18. Februar 1960 RS 3

Stammrechtssatz

Der Begriff des Notstandes setzt einen Fall voraus, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981020116.X02

Im RIS seit

25.03.1983
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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