RS Vwgh 1983/4/8 82/17/0005

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Veröffentlicht am 08.04.1983
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33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Gemäß § 31 Abs 2 BewG idFd AbgÄG 1977 sind in den landwirtschaftlichen Betrieb Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebes dienen, auch dann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. Daß lediglich Betriebsmittel des Pächters vorhanden sind, führt daher nicht zu einem Abschlag gem § 40 BewG.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, BewG idFd AbgÄG 1977 sind in den landwirtschaftlichen Betrieb Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebes dienen, auch dann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. Daß lediglich Betriebsmittel des Pächters vorhanden sind, führt daher nicht zu einem Abschlag gem Paragraph 40, BewG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982170005.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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