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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §31 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 31 Abs 2 BewG idFd AbgÄG 1977 sind in den landwirtschaftlichen Betrieb Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebes dienen, auch dann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. Daß lediglich Betriebsmittel des Pächters vorhanden sind, führt daher nicht zu einem Abschlag gem § 40 BewG.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, BewG idFd AbgÄG 1977 sind in den landwirtschaftlichen Betrieb Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebes dienen, auch dann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. Daß lediglich Betriebsmittel des Pächters vorhanden sind, führt daher nicht zu einem Abschlag gem Paragraph 40, BewG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982170005.X02Im RIS seit
14.01.2002