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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1 litd;Rechtssatz
Ein Vergleich der Ertragsfähigkeit des Betriebes des Steuerpflichtigen mit der des Vergleichsbetriebes ist von der Behörde derart zu begründen, daß die dem Vergleich zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen und wertenden Überlegungen sowohl für die Partei des Abgabenverfahrens als auch für die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes nachvollziehbar sind. Die Pflicht zur Begründung des Bescheides ist von einer Verfahrenshandlung der Partei unabhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982170005.X01Im RIS seit
14.01.2002