RS Vwgh 1983/4/11 83/10/0058

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Veröffentlicht am 11.04.1983
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Siehe jedoch: 87/03/0249 E 18. Mai 1988 RS 5; 88/03/0080 E 21. Dezember 1988 RS 6;

Rechtssatz

Wohnt ein vom Beschuldigten nominierter Entlastungszeuge im Ausland, so ist bei Fehlen eines diesbezüglichen Rechtshilfeabkommens von der Behörde der Versuch zu unternehmen, diesen von einer ausländischen Behörde vernehmen zu lassen, wobei es durchaus vertretbar erscheint, diesen Versuch insoweit an eine angemessene Frist zu binden, als nach deren furchtlosem Ablauf von Misslingen des Versuches ausgegangen werden kann (Hinweis E 21.3.1969, 1880/67, VwSlg 7335 A/1969).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100058.X03

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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