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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121;Rechtssatz
Im Überprüfungsverfahren gemäß § 121 WRG 1959 ist nur die Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit erteilter Bewilligung zu überprüfen. Es kann jedoch nicht die Behebung von Schäden an fremdem Eigentum, die durch die Anlage entstanden sind, vorgeschrieben werden.Im Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 121, WRG 1959 ist nur die Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit erteilter Bewilligung zu überprüfen. Es kann jedoch nicht die Behebung von Schäden an fremdem Eigentum, die durch die Anlage entstanden sind, vorgeschrieben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983070004.X02Im RIS seit
14.09.2004Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014