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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111;Rechtssatz
Ausführungen, dass trotz Zitierung des § 138 WRG 1959 in einem rechtskräftigen Bescheid kein wasserpolizeilicher Auftrag, sondern ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid für eine Deponie und die Ableitung der Oberflächenwässer in den Vorfluter vorliegt.Ausführungen, dass trotz Zitierung des Paragraph 138, WRG 1959 in einem rechtskräftigen Bescheid kein wasserpolizeilicher Auftrag, sondern ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid für eine Deponie und die Ableitung der Oberflächenwässer in den Vorfluter vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983070004.X01Im RIS seit
14.09.2004Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014