RS Vwgh 2007/6/25 2005/14/0029

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Veröffentlicht am 25.06.2007
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Index

23/01 Konkursordnung
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KO §21 Abs1;
UStG 1972 §1;
UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita;
UStG 1972 §3 Abs1;

Rechtssatz

Ist ein Werkvertrag zur Zeit der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner und vom anderen Teil noch nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat der Masseverwalter nach § 21 Abs 1 KO das Recht, den Vertrag an Stelle des Gemeinschuldners zu erfüllen oder vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Masseverwalter vom Vertrag zurück, unterbleibt eine weitere Erfüllung des Vertrages. Der Besteller erlangt das unfertige Werk. Aus umsatzsteuerlicher Sicht besteht dabei die Leistung des Werkunternehmers (also der Gemeinschuldners) in der Verschaffung der Verfügungsmacht am unfertigen Werk (vgl Ruppe, UStG3, Einf Tz 119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005140029.X03

Im RIS seit

19.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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