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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1809/77 B VS 9. April 1980 VwSlg 10092 A/1980 RS 1Stammrechtssatz
Wurde einem Bfr, dem eine befristete Lenkerberechtigung erteilt worden war und der gegen diese Befristung beim VwGH Beschwerde erhoben hatte, während dieses Beschwerdeverfahrens (aber nach Ablauf dieser Befristung) eine unbefristete Lenkerberechtigung erteilt, so ist die Beschwerde - NICHT jedoch durch Klaglosstellung - gegenstandslos geworden und das VwGH-Verfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG 1965 ohne Aufwandersatz (§ 58 VwGG 1965) einzustellen).Wurde einem Bfr, dem eine befristete Lenkerberechtigung erteilt worden war und der gegen diese Befristung beim VwGH Beschwerde erhoben hatte, während dieses Beschwerdeverfahrens (aber nach Ablauf dieser Befristung) eine unbefristete Lenkerberechtigung erteilt, so ist die Beschwerde - NICHT jedoch durch Klaglosstellung - gegenstandslos geworden und das VwGH-Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 ohne Aufwandersatz (Paragraph 58, VwGG 1965) einzustellen).
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1980000752.X02Im RIS seit
22.03.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009