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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §87 Abs6 (nach dessen Aufhebung durch den VfGH);Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/09/0162 E 23. März 1983 RS 1Stammrechtssatz
Die Aufhebung des § 87 Abs 6 BDG 1979 als verfassungswidrig bedeutet, dass zufolge Beseitigung des verfassungswidrigen Instanzenzuges nach Ablauf der vom VfGH gesetzten Frist eine Zuständigkeit der belangten Leistungsfeststellungskommission zur Entscheidung über eine Berufung nicht mehr gegeben war.Die Aufhebung des Paragraph 87, Absatz 6, BDG 1979 als verfassungswidrig bedeutet, dass zufolge Beseitigung des verfassungswidrigen Instanzenzuges nach Ablauf der vom VfGH gesetzten Frist eine Zuständigkeit der belangten Leistungsfeststellungskommission zur Entscheidung über eine Berufung nicht mehr gegeben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983090038.X01Im RIS seit
05.11.2004